· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Keine elektronische Übermittlung, da Online-Funktion des Ausweises nicht funktionierte
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (25.5.23, 9 K 9027/23, Urteil) kann es für die Frage des Beginns der aktiven Nutzungspflicht (§ 52d S. 2 FGO) nicht darauf ankommen, wann der einzelne Steuerberater sich erfolgreich registriert hat und das beSt für ihn tatsächlich eingerichtet worden ist. Gegen diese Auslegung spricht insbesondere, dass der sichere Übertragungsweg dem Berufsträger bereits dann „zur Verfügung steht“, wenn die BStBK ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und das Registrierungsschreiben dem Steuerberater vorliegt. Dieses „zur-Verfügung-stehen“ ist nach dem Wortlaut wie auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes entscheidend. |
Der Steuerberater hatte mit Schriftsatz vom 25.5.23, eingegangen am 26.5.23 sowohl per Telefax als auch (erstmals) über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu trug er insbesondere vor, dass die elektronische Einreichung der Klage aufgrund seines noch nicht vorliegenden Personalausweises nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben des Gerichts vom 23.2.23 sei auf die Anforderung der Ersatzeinreichung hingewiesen worden, worauf er, der Prozessbevollmächtigte, Ende Februar 2023 bei Gericht angerufen und einer Mitarbeiterin den Sachverhalt geschildert habe. Des Weiteren habe er auch am Jahresende 2022 aufgrund des technischen Problems extra einen neuen Personalausweis beantragt und dazu dann drei Monate später im Januar 2023 einen Termin bekommen, mit der Möglichkeit, den Ausweis Anfang März 2023 abzuholen. Des Weiteren trug der Steuerberater vor, dass alles versucht worden sei, um die Freischaltung und Übermittlung durchzuführen. Auch eine unverzügliche Glaubhaftmachung sei von ihm vorgenommen und ansonsten hiermit auch nachgeholt worden. Der Steuerberater hatte zudem am 26.5.23 über das beSt den Klageschriftsatz nebst Anlagen ein weiteres Mal eingereicht.