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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Klageerhebung per Fax durch Steuerberater ohne beSt auch nach dem 1.1.23 möglich

    | Seit dem 1.1.23 müssen Steuerberaterinnen und Steuerberater mit dem FG elektronisch kommunizieren, wenn ihnen nach § 52d S. 2 FG ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Allerdings erhielten die Berater erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt. Nur wer sich zur „Fast-Lane“ angemeldet hatte, bekam den Registrierungsbrief vorzeitig. Stand damit allen Steuerberatern seit 1.1.23 ein anderer Übermittlungsweg zur Verfügung? Das FG Münster (14.4.23, 7 K 86/23 E, Zwischen-Gerichtsbescheid, Rev. zugelassen) meint: nein. |

     

    Im Fall des FG Münster hatte der Berater den Registrierungsbrief noch nicht erhalten und die Klage per Fax eingereicht. Er hatte sich auch nicht zur Fast-Lane angemeldet. Dennoch war die per Telefax erhobene Klage zulässig.

     

    Das FG argumentiert im Wesentlichen so:

    • Erst wenn die BStBK die Registrierungsaufforderung dem Steuerberater übersandt hat, steht ihm auch ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung“.
    • Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reicht nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die BStBK ist allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor.
    • Dass die BStBK, die insoweit als Hoheitsträgerin handelte, erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, kann nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden.
    • Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem 1.1.23 für sämtliche Berufsträger greift. Eine strengere abstrakte Auslegung verstößt auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Beratern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.

     

    Auch nach Ansicht des FG Münster kommt es auf die tatsächliche Einrichtung des beSt nicht an, da sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) seit dem 1.1.23 (FG Niedersachsen, Nachricht vom 13.4.23).
    • Elektronischer Rechtsverkehr ‒ Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (Pohl, KP 23, 25)
    Quelle: ID 48030984