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Nicht-Inanspruchnahme der „fast lane“
| Der Steuerberater kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm (absolut) unmöglich gewesen wäre, das beSt zu nutzen. So hätte er ‒ was offensichtlich unterblieben ist ‒ sich um Teilnahme am „fast lane“-Verfahren bemühen müssen (FG Baden-Württemberg 19.7.23, 4 K 409/23, Gerichtsbescheid). |
Der Steuerberater war als Angehöriger der von dem Mandanten bevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft nach § 52d S. 2 FGO verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 1.1.23 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO „zur Verfügung“ stand. Der Senat folgt insoweit dem BFH (27.4.22, XI B 8/22) und dem FG Niedersachsen (20.3.23, 7 K 183/22) und ausdrücklich nicht der Auffassung der BStBK, wonach die aktive Nutzungspflicht erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs gelten soll.
Anders als das FG Münster (14.4,23, 7 K 86/23 E) geht das FG Baden-Württemberg nicht davon aus, dass die Nutzungspflicht erst an die Übersendung der Registrierungsaufforderung anknüpft. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber die aktive Nutzungspflicht des beSt für Steuerberater und Berufsausübungsgemeinschaften bereits mit Inbetriebnahme des „Steuerberaterpostfachs“ vorgesehen hat (BT-Drs. 19/30516, 62, 66 f.) und dabei die Zurverfügungstellung des „Steuerberaterpostfachs“ der Bundessteuerberaterkammer als hoheitlichen Dienst übertragen hat (BT-Drs. 19/30516, 63). Soweit das FG Hessen (21.3.23, 10 V 67/23) darauf verweist, dass von einem Steuerberater mit einer aktiven Nutzungspflicht des beSt vor Zusendung der Registrierungsunterlagen durch die BStBK „Unmögliches verlangt“ werde, berücksichtigt es gerade nicht die Möglichkeit der „fast lane“.