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Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) seit dem 1.1.23
| Steuerberater sind nach § 52d S. 2 FGO verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihnen spätestens seit dem 1.1.23 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Die Verpflichtung betrifft sämtliche bestimmenden Schriftsätze. Hierzu gehören insbesondere die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommt es nicht an (FG Niedersachsen 10.2.23, 7 K 183/22, Gerichtsbescheid). |
Das FG stützt dieses Ergebnis darauf, dass die BStBK durch § 86d Abs. 1 StBerG verpflichtet gewesen sei, über die Steuerberaterplattform für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Inhaberinnen und Inhaber des beSt seien wiederum nach § 86d Abs. 6 StBerG verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach § 157e StBerG sei diese Regelung am 1.8.22 in Kraft getreten und erstmals ab dem 1.1.23 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Nutzung des beSt knüpfe an diesen Einrichtungszeitpunkt an. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser „auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung“ auf den 1.1.23 bestimmt worden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit diesem Zeitpunkt die passive, und gleichzeitig die aktive Nutzungspflicht beginnen.
Der Gesetzgeber habe sich mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis, wie z.B. die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen. Eine Nutzungspflicht für jede Steuerberaterin und jeden Steuerberater zum 1.1.23 sei zwingend erforderlich gewesen, um deren elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Anderenfalls müsste die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen, und u.U. in jedem Einzelfall den Erhalt des Registrierungsbriefs oder den Zeitpunkt der Erstregistrierung ermitteln. Dadurch würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährdet.
Der Gesetzgeber habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Einrichtung des beSt eingeräumt. Etwaige Organisationsmängel der Bundessteuerberaterkammer rechtfertigten keine Suspendierung des gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkts.
Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung i.S. des § 52d S. 3 und 4 FGO liege nicht vor, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden sei. Es handele sich also nicht um ein technisches Problem bei der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, sondern um einen strukturellen Mangel.
Schließlich liege auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, dass beSt zu nutzen, weil für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizierten, bereits vor dem 1.1.23 die Möglichkeit bestanden habe, über die „Fast Lane“ eine schnellere Einrichtung des beSt zu erreichen.
Weiterführende Hinweise
- Die BStBK rät zur Anmeldung bei der „Fast Lane“ (KP 3.2.23)
- Elektronischer Rechtsverkehr ‒ Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (Pohl, KP 23, 25)
- FAQ-Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt), (Stand 23. Januar 2023)