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  • 16.10.2023 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei elektronischen Übermittlungen

    | Auch ein FA muss die Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten in vollem Umfang beachten. Der Finanzverwaltung steht kein Spielraum zu, Sorgfaltspflichten beim elektronischen Rechtsverkehr durch Verwaltungsanweisungen selbst zu definieren und dabei an die eigene Sorgfalt geringere Anforderungen zu stellen als an die der anderen Verfahrensbeteiligten (BFH 24.5.23, XI R 34/21). |