· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsanwaltsgesellschaften müssen seit dem 1.1.22 Schriftstücke beim FG elektronisch einreichen
| Rechtsanwaltsgesellschaften fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 52d S. 1 FGO. Auch der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind (FG Berlin-Brandenburg 6.7.22, 9 K 9009/22). |
Gemäß § 52d S. 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage. Die Prozesserklärung ist nicht wirksam.
Die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 52d S. 1 FGO setzt nicht zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach voraus. Gemäß § 52a Abs. 3 FGO muss ein elektronisches Dokument wahlweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sicheren Übermittlungsweg sieht § 52a Abs. 4 FGO neben einem Anwaltspostfach nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 BRAO weitere Möglichkeiten vor, wie zum Beispiel den Postfach- und Versanddienst eines E-Mail-Kontos. Den Rechtsanwaltsgesellschaften stehen daher auch schon vor der Einführung des besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 31b BRAO n. F. mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, elektronische Dokumente zu übermitteln.
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
Der IWW Informationsdienst KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:
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