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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Steuerberaterplattform-Verordnung ist wirksam

    | Das FG Hamburg (4.11.24, 3 K 89/24; Revision zugelassen) hat entschieden, dass die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) wirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts stellt § 157e StBerG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung dar. Damit sind Steuerberater verpflichtet, Klagen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einzureichen. |

     

    Im konkreten Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft im Namen ihrer Mandantin eine Klage per Post gegen einen Feststellungsbescheid über Grundsteuerwerte eingereicht. Das FG Hamburg wies darauf hin, dass die Klage nicht formgerecht erhoben wurde, da Steuerberater seit dem 1.1.23 zur Nutzung des beSt verpflichtet sind. Ein Ausnahmefall, der eine postalische Einreichung gerechtfertigt hätte, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

    Das FG Hamburg widersprach damit Zweifeln, die der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH 17.4.24, X B 68, 69/23) geäußert hatte. Es verwies auf Entscheidungen anderer Finanzgerichte, die ebenfalls die Wirksamkeit der StBPPV bestätigten (z. B. FG Niedersachsen 2.7.24, 7 K 186/24 und FG Düsseldorf 4.7.24, 14 K 463/23 E, Rz. 27)). Die gesetzliche Grundlage für die StBPPV sei bereits mit Inkrafttreten des § 86f StBerG am 1.8.22 gegeben gewesen, sodass die Verordnung rechtzeitig erlassen werden konnte. Das FG Hamburg hat jedoch die Revision zugelassen, um die Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor. Sollte der BFH die Entscheidung bestätigen, dürfte die Nutzungspflicht des beSt für Steuerberater weiter gefestigt werden.

    Quelle: ID 50295550