· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Technische Nutzungsprobleme mit dem besonderen elektronischen Postfach sofort glaubhaft machen
| Wird geltend gemacht, dass eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht werden kann, muss die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft gemacht werden (FG Münster 7.12.22, 9 K 1957/22 E,G). |
Laut Sachverhalt hatte der Rechtsanwalt eine Klage per Fax und Post eingereicht. Das Gericht wies den Anwalt darauf hin, dass die Klage elektronisch einzureichen sei. Hierauf reagierte der Anwalt nicht und das Gericht wies die Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvoraussetzungen des § 52d i. V.m. § 52a FGO als unzulässig ab.
Das Gericht führt hierzu aus, das eine Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Vertreter grundsätzlich nur entschuldigt ist, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Danach hatte der Klägervertreter die Klagefrist schuldhaft versäumt. Denn hätte er die Voraussetzungen der §§ 52d S. 3 und 4 FGO zusammen mit oder unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung dargelegt und glaubhaft gemacht, so wäre die Klagefrist auch ohne Übermittlung als elektronisches Dokument gewahrt worden. Es hätte dann eine wirksame Ersatzeinreichung vorgelegen.