· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Verpflichtende Nutzung des beSt
| Nach der FGO vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 52d S. 2 FGO), wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht (BFH 8.5.24, II R 3/23). Dies gilt auch, wenn der Steuerberater die Klage über das beklagte FA erhebt; denn § 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, sodass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim FA anbringen kann (FG Niedersachsen 24.4.24, 13 K 114-115/23). |
Im Verfahren des BFH hatte der Steuerberater im Januar 2023 eine Revision per Fax eingereicht und später ‒ nach Ablauf der Begründungsfrist ‒ auch über das beSt. Der BFH konnte nicht erkennen, „weshalb der für die prozessbevollmächtigte Kanzlei handelnde Steuerberater ohne Verschulden daran gehindert war, von der Nutzung der „Fast Lane“ Gebrauch zu machen, um die Revision rechtzeitig [elektronisch] einzureichen.“
Im Fall, der dem FG Niedersachsen zugrunde lag, hatte der Steuerberater die Klage in Papierform Mitte 2023 in den Briefkasten des FA eingelegt, das die Klage gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 FGO an das FG weiterleitete. Auch hier wurde durch die nachträgliche elektronische Einreichung die Frist nicht gewahrt und Wiedereinsetzung nicht gewährt. Nach Auffassung des FG hätte der Steuerberater die Klage von seinem beSt an das besondere elektronische Behördenpostfach des FA (beBPo) schicken müssen.
Das FG Niedersachsen weist darauf hin, dass die Einlegung sowohl per E-Mail (FG Hamburg 22.1.19, 2 K 212/18; FG Berlin-Brandenburg 2.5.19, 7 K 7019/19) als auch über das Elster-Portal (FG Münster 26.4.17, 7 K 2792/14 E) für formunwirksam erklärt worden sind. So genügten E-Mail und Nachrichten über das Elster-Portal weder der Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO noch der in jüngerer Zeit ermöglichten elektronischen Übermittlung gemäß § 52a FGO.