· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Vorübergehende technische Unmöglichkeit muss unverzüglich dargelegt und glaubhaft gemacht werden
| Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht (BGH 17.11.22, IX ZB 17/22, Beschluss). |
Hintergrund war ein Honorarstreit zwischen einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Steuerberater und seinem Mandanten. Bereits als der Rechtsanwalt die Berufung und die Berufsbegründung auf dem Postweg beim OLG einreichte, war ihm klar, dass sein beA nicht funktioniert. Dennoch wies er bei Einreichung nicht darauf hin. Es gibt aber kein „Wahlrecht“, eine mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen.