· Fachbeitrag · Ermessensentscheidung
Nichtigkeit der Prüfungsanordnung bei einer Außenprüfung
| Eine Prüfungsanordnung des ermächtigten FA ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung der beauftragenden Behörde maßgebenden Erwägungen enthält. Sie ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig, wenn für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht zweifelhaft sein kann. Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen führt nicht zu deren Nichtigkeit, wenn diese sich inhaltlich nicht widersprechen ( BFH 6.8.13, VIII R 15/12, Abruf-Nr. 133819 ). |
Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lässt (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt ergeben. Sie können allerdings nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO).