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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Korrekturen wegen eines Benennungsverlangens

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH (9.3.16, X R 9/13, BStBl II 16, 815) hat entschieden, dass allein das Nichtbefolgen eines Benennungsverlangens keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ermöglicht. § 160 AO kann nur insoweit zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, als eine Änderungsvorschrift greift. Die Betriebsprüfung muss also darauf achten, dass die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Auch ist § 160 AO als Haftungsnorm strikt von der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu unterscheiden. Die Entscheidung ist für das Ineinandergreifen und die Abgrenzung der Betroffenen Normen bedeutsam. |

    1. Rechtsinstrumentarium Benennungsverlangen nach § 160 AO

    Zum Einstieg sei kurz der Sachverhalt der Entscheidung wiedergegeben:

     

    • Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige, der angab, des Schreibens und Lesens nicht mächtig zu sein, erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Schrott und Altmetall. Gemäß § 22 Abs. 5 UStG zeichnete er seine Einnahmen und Ausgaben in ein Umsatzsteuerheft auf, das er seiner Einkommensteuererklärung beilegte. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei die Einkünfte an Amtsstelle anhand des Umsatzsteuerheftes ermittelt wurden. Für das Streitjahr erließ das FA sodann einen Einkommensteuerbescheid, ohne diesen aber unter den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO zu stellen. Im Zuge einer Außenprüfung kam der Steuerpflichtige einem Benennungsverlangen des Betriebsprüfers gemäß § 160 AO nicht nach, was die Identität der Zahlungsempfänger anbelangt, bei denen der Schrott von ihm eingekauft wurde. Daraufhin wurde der Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und der Abzug dieser Betriebsausgaben teilweise versagt. Die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen entsprachen nicht § 143 AO.