· Fachbeitrag · Festsetzungsverjährung
Betriebsprüfung kurz vor Jahresende
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Um die Festsetzungsverjährung zu verhindern, melden sich Betriebsprüfer oft kurz vor dem Jahresende zu einer Außenprüfung an. Doch dieser vermeintliche Beginn einer Außenprüfung reicht nicht aus, dass eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO eintritt. Denn nach Ansicht des BFH setzt die Regelung in § 171 Abs. 4 AO voraus, dass im Jahr des Prüfungsbeginns „qualifizierte“ Prüfungshandlungen vorgenommen werden ( BFH 26.4.17, I R 76/15, Abruf-Nr. 196470 ). |
Hintergrund
Die Frage, ob Festsetzungsverjährung vorliegt, ist zunächst aufgrund der Wirkung des § 169 Abs. 1 S. 1 AO von Bedeutung. Die Steuerfestsetzung kann mit Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr aufgehoben oder geändert werden. Ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung zweifelsfrei, entstehen keine relevanten Probleme. Anfällig für Diskussionen und problembehaftet ist indes die Frage, ob der Ablauf einer laufenden Festsetzungsfrist (§ 170 AO) durch bestimmte Ereignisse gemäß § 171 AO gehemmt wurde. Im Rahmen der Betriebsprüfung ist hier insbesondere die Hemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO von Interesse. Voraussetzung ist, dass vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Bekanntgabe einer wirksamen Prüfungsanordnung und der Beginn der Außenprüfung sind somit zunächst Voraussetzung.
Bestandteile der Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang einer Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung. Die Prüfungsanordnung enthält dabei regelmäßig
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