· Fachbeitrag · Finanzgerichtliches Verfahren
Terminaufhebung wegen zahnärztlichem Notfall
| Ein Gerichtstermin ist zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aus erheblichen Gründen auch dann aufzuheben oder zu verlegen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Terminänderung ( BFH 6.12.11, XI B 64/11, Abruf-Nr. 121330 ). |
Bei einer zahnärztlichen Notfallbehandlung reicht die Ankündigung der schnellstmöglichen Nachreichung ärztlicher Bescheinigungen aus, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit sprechen. Dann besteht kein Grund, das Urteil bereits vor dem Eingang des angekündigten Attests zu verkünden.
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 97 | ID 33635810