· Fachbeitrag · Fristen und Feiertage - Keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis
Steuerberater müssen Feiertagsregelungen in allen Bundesländern kennen
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
| Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerberater nicht alles getan hat, um Schaden vom Mandanten fernzuhalten. Der Berater verstößt unter anderem gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er die Feiertagsgesetze nicht kennt. Diverse Urteile der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass dieses Risiko unterschätzt wird. |
Entscheidungen bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen
Entscheidungen, die Anwälte betreffen, sollte auch der Steuerberater kennen, weil auch er immer wieder bei verschiedenen Finanzämtern bzw. -gerichten fristgebundene Rechtsmittel einlegen muss. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (BFH 5.8.11, III B 76/11, Abruf-Nr. 121459).
Sachverhalt 1
Dem Prozessbevollmächtigten eines Arbeitnehmers wurde die Entscheidung des LAG Düsseldorf am 23.5.11 zugestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG in Erfurt legte der Anwalt mit Fax am 24.6.11 ein. Der 23.6.11 war in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam.
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