· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nach StBVV abrechnen
von Simon Beyme, RA/FAfStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin
| Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.23 nach § 5a Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit als „gelben Schein“ zu übermitteln. Es gilt das neue Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Diese muss der Arbeitgeber abrufen. Er kann diese Pflicht aber auf Steuerberater übertragen. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Abruf der eAU bereits vom (bisher bestehenden) Lohnsteuermandat (und dessen Vergütung) umfasst ist oder ob dies zusätzlich zu beauftragen ist. |
Wechsel von einer Push- zu einer Pull-Lösung
Stellungnahmen in der Literatur gibt es hierzu noch nicht. Nach meiner Auffassung ist der Abruf der eAU nicht vom bestehenden „normalen“ Lohnsteuermandat umfasst. Denn beim bisherigen System der AU-Bescheinigungen handelte es sich um eine Push-Lösung, d. h., dem Steuerberater wurde eine AU vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, die er dann im Rahmen des Lohnsteuermandats bearbeitete. Durch Einführung der eAU muss sich der Steuerberater diese selbst proaktiv holen (Pull-Lösung).
Der Wechsel von einem zur Verfügung gestellten Beleg hin zu einem selbst abzuholenden Beleg bedarf m. E. einer gesonderten Beauftragung. Ohne diese Beauftragung bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht, die eAU selbst abzuholen und dem Steuerberater zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sollte zur Vermeidung von Unklarheiten mit Arbeitgebermandanten abgeklärt werden, dass Sie als Steuerberater den Abruf der eAU nicht automatisch, sondern nur nach Beauftragung für den Arbeitgeber übernehmen. In diesem Zuge kann auch die Gebührenfrage angesprochen bzw. geklärt werden.
Abrechnung als sonstige Tätigkeit beim Lohnsteuerabzug mit Zeitgebühr
Eine eigenständige Gebührenposition in der StBVV besteht für die Tätigkeit „Abruf der eAU im Auftrag des Mandanten“ nicht. Aus meiner Sicht ist eine Abrechnung nach § 34 Abs. 5 StBVV („sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung“) möglich, d. h. mit der Zeitgebühr. Da eine Zeitgebühr von mindestens 30 EUR (geringster Halbstundensatz nach § 13 S. 2 StBVV) pro Abruf angesichts des geringen zeitlichen Aufwands (zu) viel scheint, bietet es sich an, nicht auf den einzelnen Abruf, sondern auf die Summe der Abrufe pro Monat abzustellen. Damit kann dem Einwand Rechnung getragen werden, dass der Abruf einer eAU mit minimalem Zeitaufwand verbunden ist, der die Abrechnung einer angefangenen halben Stunde nicht rechtfertigt (Feiter, eKommentar StBVV, § 34, Rz. 13).
Abrechnung nach § 4 StBVV mit einer pauschalen Gebühr
Alternativ kann eine Vereinbarung zur Vergütung solcher Tätigkeiten nach § 4 StBVV getroffen und dabei auch eine pauschale Gebühr pro Abruf der eAU vorgesehen werden (z. B. 10 EUR pro Abruf).