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  • · Nachricht · Geldwäschegesetz

    Unstimmigkeitsmeldungen nach Geldwäschegesetz bis 1.4.23 teilweise ausgesetzt

    | Stellt der Berufsträger Unstimmigkeiten oder Abweichungen zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister fest, sind diese grundsätzlich unverzüglich an das Transparenzregister zu melden (§ 23a Abs. 1 GwG), damit das Register anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Diese Verpflichtung, deren Unterlassen eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG) darstellt, ist bis zum 1.4.23 teilweise ausgesetzt. |

     

    Nach Rechtsformen unterschiediche Übergangsfristen

    Aktuell bestehen nach Rechtsform unterschiedliche Übergangsfristen, bis zu denen die Meldungen von juristischen Personen und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, für die bisher die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. galt, im Transparenzregister vorzunehmen sind (§ 59 Abs. 8 GwG). Für GmbHs endet die Frist z. B. am 30.6.22. Erfolgt eine erforderliche Eintragung im Transparenzregister nicht, so ist dies - wiederum unterschieden nach Rechtsform - erst nach einer weiteren Übergangsfrist bußgeldbewehrt (§ 59 Abs. 9 GwG), bei fehlender Eintragung einer GmbH z.B. erst ab 1.7.23.

     

    Unstimmigkeiten sind vorprogrammiert

    Es ist deshalb nicht unwahrscheinlich, dass es zu Abweichungen zwischen den dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorliegenden Daten und den in Transparenzregister vorliegenden Daten ‒ bei Noch-Nicht-Meldung nämlich keinen ‒ kommt. Eine Unstimmigkeit besteht, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von anderen diesbezüglichen Informationen abweichen oder abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.

     

    Damit es insofern nicht zu einer Vielzahl unnötiger Unstimmigkeitsmeldungen kommt, ist die Pflicht zur Abgabe bestimmter Unstimmigkeitsmeldungen derzeit ausgesetzt. So sind gemäß § 59 Abs. 10 GwG bis 1.4.23 Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis 31.7.21 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG i. V. m. § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte.

     

    PRAXISTIPP | Das bedeutet, dass in Fällen, die bislang unter die Mitteilungsfiktion fielen und deshalb noch keine Mitteilung an das Transparenzregister vorgenommen haben, grundsätzlich bis 1.4.23 keine Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist. Die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung bleibt jedoch für Fälle bestehen, die nicht unter die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. fielen. Dies betrifft z. B. GmbHs, deren Eintragungen im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind, also insbesondere Gesellschaften, deren letzte Eintragungen im Handelsregister vor 2009 erfolgt sind. Diese Gesellschaften waren bereits seit 1.10.17 im Transparenzregister einzutragen.

     

    Quelle: ID 48166847