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  • · Nachricht · Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen

    Buchhalter darf keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen

    | Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt ( BFH 7.6.17, II R 22/15, Abruf-Nr. 195253 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie betreibt ein selbstständiges Buchführungsbüro, in dem sie Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erbringt. Ihre Tätigkeit umfasst auch die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung. Zur Bearbeitung setzt sie ein Buchführungsprogramm ein. Für ihren Auftraggeber verbuchte sie alle Belege im Zusammenhang mit dessen gewerblichem Unternehmen. Die von ihr erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelte sie auf elektronischem Weg an das zuständige FA.

     

    Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung wies das FA die Klägerin als Bevollmächtigte des A zurück, weil sie durch die Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu befugt zu sein. Das FA F führte weiter aus, alle Verfahrenshandlungen, die die Klägerin trotz der Zurückweisung künftig für den Mandanten vornehme, blieben ohne steuerliche Wirkung.