· Fachbeitrag · Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen
Ein selbstständiger Buchhalter darf keine Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen leisten
| Das FG Baden-Württemberg (30.10.19, 4 K 1715/18, NZB BFH VII B 37/20) hat entschieden, dass ein selbstständiger Buchhalter zu Recht vom FA als Bevollmächtigter zurückgewiesen wurde. Der Buchhalter habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz. Der Buchhalter erfülle dessen Voraussetzungen nicht. |
Der selbstständige Buchhalter verarbeitete die laufenden Geschäftsvorfälle und erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen, die er ‒ bevollmächtigt von seinen Kunden ‒ über ELSTER an das FA übermittelte. Das FA wies den Buchhalter jedoch als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Kunden blieben ohne Wirkung. Der Buchhalter machte geltend, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig. Umsatzsteuervoranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.
Das FG stellte sich auf die Seite des FA: Der Kläger dürfe zwar mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und Lohnsteueranmeldungen erstellen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei deren Erstellung handele es sich „nicht lediglich um Routinearbeiten“ und nicht lediglich um ein „mechanisches Rechenwerk“, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der Buchhaltung ergibt. Die „bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung“ genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht. Eine „Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen“ sei vorzunehmen. Ein Buchführungsprogramm könne solch eine persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Auf eine Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.