· Fachbeitrag · Gesellschaftsvertrag
Abbedingung von Formerfordernissen bei Änderungen entgegen dem Gesellschaftsvertrag
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster
| In einem Beitrag der KP (21, 92), wird ein vom LG Hagen in erster Instanz entschiedener Fall dargestellt, bei dem wegen eines Formerfordernisses im Gesellschaftsvertrag die spätere Absicht der Sozietätspartner, die Sozietät zu beenden, für unerheblich erklärt wird, weil die Schriftform nicht gewahrt war. Das Urteil ist vom OLG Hamm (16.3.20, I-8 U 37/19, rkr.) aufgehoben worden und entgegen der Entscheidung der ersten Instanz wurde die Sozietät einvernehmlich aufgrund der Erklärungen der Sozien für beendet erklärt. |
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Zwei familiär miteinander verbundene Gesellschafter hatten eine Sozietät errichtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Zerwürfnissen, sodass einer der beiden den Austritt erklärte. Der Sozietätsvertrag enthielt an zwei Stellen Hinweise zum Schriftformerfordernis bei Änderungen: Nach § 21 Abs. 2 konnte eine Kündigung mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nur durch eingeschriebenen Brief gegenüber allen Mitgesellschaftern ausgesprochen werden. § 27 Abs. 1 bestimmte, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform und der Unterzeichnung aller Gesellschafter auf derselben Urkunde bedürfen und dass mündliche Absprachen unwirksam seien. |
Entscheidungsgründe des OLG
Das LG Hagen (11.4.19, 8 O 192/18) hat die Schriftformklausel in dem Gesellschaftsvertrag als maßgeblich erachtet und eine eventuell mündliche Kündigung im Hinblick auf den Formmangel und die fehlende Schriftlichkeit für unwirksam erklärt. Danach hätte die Sozietät weiterbestanden.
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