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  • · Fachbeitrag · Sozietäten

    Strenge Formerfordernisse können nicht einvernehmlich mündlich abbedungen werden

    von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster

    | An Formerfordernisse in Gesellschaftsverträgen knüpft die Rechtsprechung im Allgemeinen strenge Folgen, selbst wenn die Gesellschafter ‒ irrig oder übereinstimmend ‒ davon ausgehen, dass solche von ihnen ursprünglich gewollten Formerfordernisse später jedenfalls leicht durch übereinstimmende, mündliche Willenserklärungen abbedungen werden können. Instruktiv ist insoweit eine Entscheidung des LG Hagen (11.4.19, 8 O 192/18) zur strengen Schriftformklausel in einem Gesellschaftsvertrag. |

    Sachverhalt

    Im Gesellschaftsvertrag einer Steuerberatungssozietät (GbR) mit den Gesellschaftern A und B war eine strenge Schriftformklausel mit u. a. folgendem Wortlaut enthalten:

     

    • Gesellschaftsvertrag (Auszug)

    „( …) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch alle Gesellschafter auf derselben Urkunde. Mündliche Absprachen sind unwirksam. (…) “.