· Fachbeitrag · Sozietäten
Strenge Formerfordernisse können nicht einvernehmlich mündlich abbedungen werden
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| An Formerfordernisse in Gesellschaftsverträgen knüpft die Rechtsprechung im Allgemeinen strenge Folgen, selbst wenn die Gesellschafter ‒ irrig oder übereinstimmend ‒ davon ausgehen, dass solche von ihnen ursprünglich gewollten Formerfordernisse später jedenfalls leicht durch übereinstimmende, mündliche Willenserklärungen abbedungen werden können. Instruktiv ist insoweit eine Entscheidung des LG Hagen (11.4.19, 8 O 192/18) zur strengen Schriftformklausel in einem Gesellschaftsvertrag. |
Sachverhalt
Im Gesellschaftsvertrag einer Steuerberatungssozietät (GbR) mit den Gesellschaftern A und B war eine strenge Schriftformklausel mit u. a. folgendem Wortlaut enthalten:
|
„( …) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch alle Gesellschafter auf derselben Urkunde. Mündliche Absprachen sind unwirksam. (…) “. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig