· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes zum 1.1.20
von StB Simon Beyme, Syndikus-RA, FA SteuerR, Berlin, Geschäftsführer des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e. V.
| Die gesetzliche Grundlage des Berufsstands, das Steuerberatungsgesetz, wurde zum 1.1.20 geändert und kaum einer nimmt Notiz davon. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ und das „Jahressteuergesetz 2019“ (Gesetz zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität). Inhaltlich geht es u. a. darum, das StBerG an die DSGVO anzupassen. Auch wird der Berufsstand insgesamt „upgegradet“. |
Gesetzliches Organ der Steuerrechtspflege
§ 32 Abs. 2 StBerG wird um den Satz ergänzt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind. Dadurch soll die besondere Funktion des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege verdeutlicht werden, so wie dies beim Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO schon lange der Fall ist. Bislang wurden Steuerberater „nur“ in § 1 Abs. 1 der von der BStBK erlassenen Berufsordnung (BOStB) als Organe der Steuerrechtspflege bezeichnet.
FAZIT | Welche konkreten Folgen aus dem l„Upgrade“ der Übernahme aus der BOStB in das StBerG resultieren, ist noch nicht ganz klar. Auf der Berufsrechtstagung des DWS am 4.11.19 waren sich die Tagungsteilnehmer einig, dass die Einführung der Organstellung in das Gesetz, sowohl mit Blick auf Brüssel als auch vor dem Hintergrund der Digitalisierung, ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Berufsstandes ist. |
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