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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

    | Der Referentenentwurf sieht unter anderem vor, dass Steuerberater künftig vollständig aus der Geschäftsführung ihrer originären Berufsausübungsgesellschaften (BAG) ausgenommen sein können. Das würde eine alleinige Geschäftsführung etwa durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt ermöglichen. |

     

    § 55b Abs. 3 StBerG sieht ‒ in der zum 1.8.22 geltenden Fassung ‒ vor, dass der Geschäftsführung einer BAG Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. So soll sichergestellt werden, dass stets Steuerberater in solcher Zahl vertreten sind, dass etwa bei einer satzungsmäßigen Einzel- oder Alleinvertretungsbefugnis mindestens ein Steuerberater der Geschäftsführung angehört und auch bei einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis sichergestellt ist, dass die Gesellschaft durch einen Steuerberater vertreten wird.

     

    Abweichend soll es nach dem vorliegenden Referentenentwurf künftig ausreichen, wenn dem Geschäftsführungsorgan allgemein Personen angehören, die den in § 3 S. 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufen zuzurechnen sind. Zu diesen Personen gehören neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

     

    Zur Kritik an dieser Regelung siehe das Schreiben des Deutschen Steuerberaterverbands vom 21.6.22 an das BMJ.

    Quelle: ID 48120496