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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenversicherung

    Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

    | Die Rentenversicherung muss einen in Berlin als Syndikus tätigen Steuerberater auch dann von der Versicherungspflicht befreien, wenn er in einem anderen Bundesland Kammermitglied und Pflichtmitglied der dortigen Versorgungseinrichtung ist (LSG Berlin-Brandenburg 26.7.18, L 22 R 171/17). |

     

    Der Steuerberater war von Berlin, wo es kein Versorgungswerk gibt, nach Nordrhein-Westfalen gezogen. Dort war er Mitglied der Kammer Westfalen-Lippe und es Versorgungswerks. Gleichzeitig arbeitete er jedoch bei einem Berliner Unternehmen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV war abgelehnt worden. Begründung: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei für seine Beschäftigung als Steuerberater nur dann möglich, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und in der Berufskammer aufgrund dieser Beschäftigung bestehe. Hierbei müsse die Beschäftigung in einem Bundesland ausgeübt werden, in dem auch ein Versorgungswerk für die jeweilige Berufsgruppe errichtet sei. In Berlin bestehe kein Versorgungswerk für Steuerberater.

     

    Das LSG Berlin-Brandenburg sah das anders. Der Kläger war auch wegen der von ihm bei der Beigeladenen ausgeübten Beschäftigung als Syndikus-Steuerberater wegen der aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Er gehörte wegen dieser Beschäftigung dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen an und musste aufgrund der für dieses Versorgungswerk geltenden Vorschriften wegen dieser Beschäftigung Beiträge zu diesem Versorgungswerk zahlen.

    Quelle: ID 45857366