· Fachbeitrag · Immer den Papier-Bescheid prüfen
Fehler in der Steuerberater-Software
| Fehler in der Steuerberater-Software sind kein Grund, einen rechtskräftigen Steuerbescheid aufzuheben und zu ändern. Wer nur die eingegebenen Daten und nicht den späteren Steuerbescheid prüft, handelt grob fahrlässig ( FG Münster 5.9.12, 12 K 1948/11 E, Abruf-Nr. 123360 ). |
Wie in den Vorjahren hatte der Steuerberater auch für 2007 die Unterhaltszahlungen des Mannes in die Steuerberater-Software eingetragen. Dies wurde auch entsprechend angezeigt, wegen eines Fehlers in der Software aber nicht an das Finanzamt übermittelt. Dieses Versehen fiel jedoch erst 2010 auf. Der Antrag auf Änderung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Steuerpflichtige das „grobe Verschulden“ des Steuerberaters zurechnen lassen. Dieser habe nur seine Eingaben in die Software überprüft. Das reiche aber nicht aus. „Solange die Festsetzung durch einen Steuerbescheid in Papierform erfolgt und nicht durch einen elektronischen Steuerbescheid, ist auch der Steuerbescheid in Papierform und die darin angesetzten Besteuerungsgrundlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen“, heißt es in dem Münsteraner Urteil.