· Nachricht · Insolvenz
Krankenkasse muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater zurückziehen
| Das LSG NRW (24.7.24, L 10 KR 343/24 B ER, Beschluss) hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse ihren Insolvenzantrag wegen eines Ermessensfehlers gegen einen Steuerberater zurücknehmen muss. Der Beschluss könnte weitreichende Folgen für das Vorgehen von Sozialversicherungsträgern bei Beitragsrückständen haben. |
Der betroffene selbstständige Steuerberater hatte seit Dezember 2021 die Sozialversicherungsbeiträge für einen Angestellten nicht abgeführt. Daraufhin stellte die zuständige Krankenkasse einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Essen. Das LSG NRW kritisierte das Vorgehen der Krankenkasse als ermessensfehlerhaft. Die Richter betonten, dass vor einem Insolvenzantrag zunächst weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung hätten ausgeschöpft werden müssen. Dies sei besonders wichtig, da ein Insolvenzverfahren für Steuerberater schwerwiegende berufsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht der Sozialversicherungsträger, vor drastischen Schritten wie einem Insolvenzantrag eine sorgfältige Ermessensentscheidung zu treffen. Sie müssen künftig genauer abwägen, ob mildere Mittel zur Beitreibung ausstehender Beiträge zur Verfügung stehen. Dem Steuerberater hätte darüber hinaus der Widerruf der Bestellung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) gedroht.