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  • · Fachbeitrag · Kanzleiführung

    Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2011

    | Die Steuererklärungen für das Jahr 2011 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.12 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.12. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.13 verlängert werden. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr muss die Steuererklärung bis zum 31.5.13 abgegeben werden. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene. |

     

    Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2011 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Hinausschieben der Abgabefrist hat Auswirkungen auf die Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2011 am 1.4.13. Die FÄ können wie bisher schon vorab auf die Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verluste bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 21 | ID 31052020