· Fachbeitrag · Kanzleiführung
Erklärungsabgabe nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist
| Eine Steuererklärung als Pflichtveranlagung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn sie erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird. Der Anlauf wird ebenfalls nicht gehemmt, wenn wie bei der Antragsveranlagung keine Steuererklärung einzureichen ist. |
Die erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung kann nicht mehr nachträglich eine rückwirkende Hemmung des Fristbeginns bewirken. Nicht nur eine behördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe hemmt den Anlauf nicht mehr, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige selbst erst eine Pflicht durch seinen Antrag begründet (BFH 28.3.12, VI R 68/10, Abruf-Nr. 122457).
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 169 | ID 35196000