· Fachbeitrag · Kanzleiführung
Überprüfung des Sendeberichts bei Telefax-Übermittlung
| Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist ( BGH 12.6.12, VI ZB 54/11, Abruf-Nr. 122092 ). |
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforder-lichen Ausgangskontrolle i.d.R. ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen.