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Keine Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist durch kanzleiorganisatorische Mängel
| Das FG Münster (20.6.24, 5 K 150/24 U ) hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein Klageauftrag aufgrund von organisatorischen Mängeln in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet wurde. |
Die Klägerin hatte per E-Mail ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, Klage zu erheben, nachdem sie eine ablehnende Einspruchsentscheidung erhalten hatte. Trotz der rechtzeitigen Beauftragung wurde die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist eingereicht. Der Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und argumentierte, dass die E-Mail aufgrund von Urlaub sowohl seiner Mitarbeiterin als auch seiner selbst nicht rechtzeitig bearbeitet worden sei. Die E-Mail habe den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht, was nicht mehr aufklärbar sei.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn eine Partei eine gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt. In diesem Fall sah das Gericht jedoch sowohl ein Organisationsverschulden auf Seiten des Anwalts als auch ein mögliches Mitverschulden der Klägerin, sodass keine Wiedereinsetzung gewährt wurde. Auf Seiten der Kanzlei sei es versäumt worden, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Fristenüberwachung zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf E-Mail-Nutzung und Vertretungsregelungen während der Urlaubszeit. Auch der Klägerin selbst sei ein Versäumnis anzulasten, da sie nach Erhalt des verspäteten Begleitschreibens des Anwalts eine Nachfrage hätte stellen müssen.