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  • · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Unzutreffende Daten zu bescheinigten Lohnersatzleistungen

    | Die OFD Rheinland weist darauf hin, dass laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt worden sind. Eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten ist dabei nicht möglich (OFD Rheinland 14.11.11, Kurzinfo ESt 49/2011). |

     

    Es handelt sich dabei um die Daten, die die Träger der Sozialleistungen nach § 32b Abs. 3 EStG über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für den Progressionsvorbehalt zu übermitteln haben, soweit diese Leistungen nicht bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. Bisher wurde in diesen Einzelfällen mit unzutreffenden Daten ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis erstellt. Auf dem war vermerkt, dass dieser die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt. Dieser Papier-Leistungsnachweis wurde auch dem betroffenen Steuerpflichtigen zugeleitet. Das BMF hat der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass die Berichtigung elektronisch übermittelter Daten grundsätzlich ebenfalls elektronisch erfolgen muss. Soweit dieses derzeit noch nicht möglich ist, wurde die Bundesagentur für Arbeit gebeten, die berichtigten Papier-Leistungsnachweise dem Wohnsitz-FA der betroffenen Person zuzuleiten.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 24 | ID 31070540