· Fachbeitrag · Keine besondere Befähigung durch „andere“ Ausbildung
Keine Ausnahmegenehmigung für Vorstandstätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft
| Ein gelernter Bankkaufmann kann die für die Tätigkeit als Vorstand einer StB-Gesellschaft beantragte Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat ( BFH 18.9.12, VII R 45/11, Abruf-Nr. 123327 ). |
Für die Anerkennung einer StB-Gesellschaft ist Voraussetzung, dass die Mitglieder ihres Vorstandes oder die Geschäftsführung Steuerberater sind. Neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte dazugehören. Von dieser Voraussetzung kann die Kammer eine Ausnahme für andere „besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung“ machen. Der Abschluss als Bankkaufmann reicht jedoch für eine Anerkennung nicht aus. Für Personen mit kaufmännischem Sachverstand wird laut Gesetz zwingend die erfolgreiche Ablegung der Steuerberaterprüfung verlangt (§ 36 StBerG).