· Fachbeitrag · Längere Vorlauffristen für SEPA-Lastschriften
Anträge auf Stundung und Erlass von Steuern müssen dem Finanzamt nun früher vorliegen
| Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen künftig mindestens zehn Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin dem zuständigen Finanzamt vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann. |
Geht der Antrag des Steuerbürgers später beim Finanzamt ein, erfolgt der Einzug des bisher festgesetzten Betrags. Folgende Punkte begründen dieses Vorgehen: Seit 1.2.14 erfolgen die Lastschriften mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vorgaben der Kreditinstitute für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge verlängern die zeitlichen Abläufe, um Änderungen berücksichtigen zu können.
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Fälligkeit der Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2014 für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ist der 10.3.14. Erstelltag für den Lastschriftbestand ist der 3.3.14. Der Bearbeiter muss bis spätestens 28.2.14 tätig geworden sein, damit die Lastschrift nicht erstellt wird. Der Antrag des Steuerbürgers muss dem Finanzamt spätestens am 24.2.14 vorliegen. |
Quelle
- OFD Koblenz Pressemitteilung vom 18.2.14