· Fachbeitrag · Mandantenschutz und Berufsgeheimnis
Verschwiegenheitspflicht eines Berufsgeheimnisträgers
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt keine Weigerung, eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abzugeben (FG Köln 15.4.15, 2 K 3593/11, Abruf-Nr. 145833, Rev. BFH XI R 15/15). |
Sachverhalt
Zwischen dem FA und der klagenden Rechtsanwalts-GmbH war streitig, ob eine zusammenfassende Meldung abgeben werden muss. Die Rechtsanwalts-GmbH berief sich auf ihr Berufsgeheimnis (§ 43a Abs. 2 BRAO) und das ihr deswegen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht (§ 101 Abs. 1 Nr. 3b AO). Die Klage blieb aber ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Weder das Berufsgeheimnis noch das Berufsgeheimnisträgern zustehende Schweigerecht entbindet von der Verpflichtung, zusammenfassende Meldungen beim FA einzureichen. Ein Mandant, der sich einem Anwalt anvertraut, hat zwar ein Interesse daran, dass seine Informationen nicht ohne seinen Willen offenbart werden. Auf der anderen Seite steht aber das Interesse des Staates, die Besteuerungsgleichheit zu gewährleisten. Dem dient die Regelung des § 18a UStG, mit der der innergemeinschaftliche Steuerbetrug bekämpft werden soll. Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Berufsgeheimnisträger gefordert werden können, ist daher im Wege einer Güterabwägung zwischen der beruflichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden.
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