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  • · Nachricht · OFD Koblenz

    Umgang mit unleserlichen Steuererklärungen

    | Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Die näheren Vorgaben zur Druckqualität bei von Steuerpflichtigen selbst ausgedruckten Erklärungen sind geregelt im BMF-Schreiben vom 11.03.2011 (BStBl I 2011, 247). |

     

    In der Praxis werden zunehmend Erklärungen eingereicht, bei denen an der Druckqualität gespart wird, worunter deren Lesbarkeit deutlich leidet. Da die Verarbeitung von Steuererklärungen in einem Massenverfahren zu bewältigen ist, das einen geordneten Geschäftsgang erfordert, ist es den Finanzämtern nicht zuzumuten, derartige Erklärungen anzunehmen. Entsprechende Erklärungen sind daher nach Würdigung der Umstände im Einzelfall und unter Berufung auf o.g. BMF-Schreiben zurück zu weisen. Sie gelten damit als nicht abgegeben, so die Auffassung der OFD Koblenz.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Quelle: http://www.fin-rlp.de/uploads/media/2012K021_Lesbarkeit_von_Steuererklaerungen_02.pdf
    Quelle: ID 32569100