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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Zwei BMF-Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen (§ 138 Abs. 2 und § 138b AO)

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das BMF (5.2.18, IV B 5 ‒ S 1300/07/10087 ‒ BStBl. I 18, 289) hatte bereits Stellung zu den Meldepflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO genommen. Nunmehr hat es seine Verwaltungsanweisung ergänzt (BMF 18.7.18, IV B 5 - S 1300/07/10087, BStBl. I 18, 815). Hintergrund der Regelungen von § 138 Abs. 2 und § 138b AO ist die Affäre um die „Panama-Papers“. Insofern hat das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG, 23.6.17, BGBl. I 17, 1682) Domizilgesellschaften im Visier. Die Ergänzung des BMF dürfte einen Großteil der Anleger davor bewahren, Auslandsbeteiligungen melden zu müssen. |

    Gesetzgeberische Zielsetzung/Anwendungszeitraum

    Mit einer Erweiterung der Meldepflichten bei Beteiligungen wollte das StUmgBG insbesondere die Informationsmöglichkeiten der Finanzverwaltung bei Einschaltung von Domizilgesellschaften und Strohleuten erweitern und somit als Reaktion auf die Affäre um die „Panama-Papers“ die Aufdeckung von Konstrukten zur Steuerumgehung besser gewährleisten (BT-Drs. 18/11132, S. 1, 17ff., 26ff.).

     

    Leider hat das BMF auch in seiner Ergänzung vom 18.7.18 nicht klargestellt, was es mit den Begrifflichkeiten „Herstellen“ und „Vermitteln“ von Drittstaat-Geschäftsbeziehungen in § 138b Abs. 1 AO auf sich hat. Vom Wortlaut her sind die Begriffe derart weit gefasst, dass man eine diesbezügliche Kausalität für die Geschäftsbeziehung ausreichen lassen könnte. Daher wird vertreten, dass eine einschränkende Auslegung dieser Begriffe auf eine persönliche Kontaktaufnahme zu erfolgen habe, um zu verhindern, dass jede Form des Börsenhandels erfasst wäre, was hinsichtlich der Bußgeldbewehrung von § 138b AO und der Haftung nach § 138b Abs. 4 S. 2 i. V. mit § 72a Abs. 4 AO nicht angemessen sei (v. Schweinitz/Schneider-Peters, IStR 17, 344, 347; Baum, NWB 17, 2189, 2193).