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  • · Nachricht · Offenlegung von Jahresabschlüssen

    Keine Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.24

    | Gegen Unternehmen, bei denen die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.22 am 31.12.23 endet, wird vor dem 2.4.24 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. |

     

    Bestimmte Unternehmen ‒ insbesondere Kapitalgesellschaften ‒ sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.21 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.22 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das BMJ ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das BMJ prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

     

    Quelle: Bundesministerium der Justiz

    Quelle: ID 49855919