· Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweis auf E-Mail darf in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlen
| Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Insoweit kommt es nicht zur Anwendung der einjährigen Rechtsbehelfsfrist, weil die im Bescheid enthaltenen Ausführungen eventuell unvollständig waren ( FG Düsseldorf 20.11.12, 10 K 766/12 E, Abruf-Nr. 130422 ). |
Gibt eine Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wieder und informiert sie verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns, ist das ausreichend. Auf die Option der Einspruchseinlegung in elektronischer Form muss nicht extra hingewiesen werden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 39 | ID 38044010