· Fachbeitrag · Rechte und Pflichten der Beratung
Kein Recht auf Nachbesserung nach Beendigung eines dauerhaften Steuerberatungsverhältnisses
von RA Gisela Streit, Münster
Für den Fall, dass es zu einer Kündigung des Mandats kommt, ist es der Auftraggeberin nicht zumutbar, nach Beendigung des langjährigen Steuerberatungsverhältnisses die schon beendete Vertragsbeziehung wieder aufzunehmen und von dem ehemaligen Steuerberater noch Leistungen entgegenzunehmen (AG Mannheim 25.7.11, 5 C 359/10, Abruf-Nr. 113181). |
Sachverhalt
Der beklagte Steuerberater war langjähriger Berater der Klägerin, die Eigentümerin eines gewerblichen Grundstücks in den neuen Bundesländern ist. In der gesamten von ihm beratenen Zeit, 1997 bis 2007, ging er davon aus, es sei kein Einheitswert für dieses Betriebsgrundstück vorhanden und kürzte den Unternehmensgewinn auch nicht um dessen Einheitswert. Tatsächlich erließ das zuständige FA am 16.10.98 einen Einheitswertbescheid in Höhe von 669.800 DM. Allein aus der unterlassenen Kürzung in 1997 resultiert bei der Gewerbesteuer 2005 ein Steuernachteil in Höhe des Differenzbetrags zu der tatsächlich erhobenen Steuer, von rund 1.000 EUR. Die Gewerbesteuererklärung 2005 hätte spätestens am 31.5.06 beim FA eingereicht werden müssen. Denn eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von ca. einem Monat unterstellt, wäre der Gewerbesteuerbescheid spätestens am 30.6.06 ergangen. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Kürzung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Das AG Mannheim verurteilte den beklagten Steuerberater, an die Klägerin den entstandenen Steuernachteil zuzüglich des gemachten Zinsschadens zu zahlen. Es sei Pflicht des Steuerberaters, eine größtmögliche Steuerersparnis zu erreichen. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, als er in - Unkenntnis des Sachverhalts - die gebotene Kürzung des Unternehmensgewinns unterließ. Der Schaden war nach Auffassung des AG auch zu verzinsen, denn die Klägerin hätte den o.a. Differenzbetrag unstreitig ab dem 1.7.06 zinsbringend anlegen können.
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