· Fachbeitrag · Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweis auf Möglichkeit einer Mail muss enthalten sein
| Macht das FA in einem Bescheid Angaben zur Form wie ein Einspruch einzulegen ist, erwähnt dabei aber die Möglichkeit der Versendung einer E-Mail nicht ausdrücklich, so ist die Belehrung unvollständig ( FG Niedersachsen 24.11.11, 10 K 275/11, Abruf-Nr. 120753 ). |
Bei unrichtiger Belehrung kann der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO binnen eines Jahres eingelegt werden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Angaben zur Form die Möglichkeit der E-Mail nicht ausdrücklich erwähnen. Die Formulierung, den Einspruch schriftlich einzulegen, reicht nicht, denn eine E-Mail ist keine Unterform der Schriftform. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf alle drei Möglichkeiten der Übermittlung - schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch - ist unvollständig.