· Fachbeitrag · Rechtskenntnis
Einspruch auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten
| Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in diesem Rechtsgebiet zu beobachten, und hat er Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen. Sollte er keinen Einspruch einlegen, ist er zumindest verpflichtet, vor Ablauf der Einspruchsfrist mit dem Mandanten Rücksprache zu halten. |
In diesem Zusammenhang kann der Steuerberater verpflichtet sein, auch Periodika internationaler Natur im Blick zu behalten. Verlässt sich der Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, erlangt er die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist (OLG Celle 23.2.11, 3 U 174/10, Abruf-Nr. 112851).