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  • · Nachricht · Scheinsozietät

    Sozien und Scheinsozien haften für Sozietätsverbindlichkeiten analog § 128 HGB

    | Das gemeinschaftliche Auftreten nach außen verpflichtet auch bei Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit alle gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner gegenüber dem Mandanten.|

     

    Der Mandatsvertrag kommt nach Rechtsscheingrundsätzen mit allen Sozien und Scheinsozien zustande. Der angestellte Anwalt, der nach außen wie ein Sozius agiert, gilt haftungsrechtlich als Sozius. Die Gleichstellung beider schützt den Mandanten, der in der Regel nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozius oder Scheinsozius innehat. Die Haftung des Scheinsozius beruht auf dem Rechtsschein, den er gesetzt hat und der ihm zugerechnet wird (BGH 21.7.11, IV ZR 43/10).

    Quelle: ID 36465730