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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Befreiungsrecht der steuerberatenden Berufe von der gesetzlichen Rentenversicherung

    von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

    | Das BSG hat sich am 31.10.12 in drei Urteilen zur Wirkung einer Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI geäußert. Ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der gesetzlichen Versicherungspflicht ergeht nur für die konkrete Beschäftigung. In einer Pressemitteilung vom 10.1.14 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die (künftig) geltenden Verfahrensgrundsätze zusammengefasst. |

    Hintergrund

    Ein angestellter Steuerberater ist mit Beginn der Berufstätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Er kann sich aber als Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk aufgrund eines schriftlichen Antrags gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI). Vom Befreiungsrecht des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI profitieren die in Kanzleien arbeitenden Steuerberater und die im Unternehmensbereich tätigen Syndikus-Steuerberater, soweit letztere Aufgaben i.S. des § 58a Abs. 5a i.V. mit § 33 StBerG wahrnehmen.

    Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht

    Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hat die Altfallproblematik für die steuerberatenden Berufe so gelöst: Für berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren und nach einem Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.12 eine derartige Tätigkeit weiterhin ausüben, gilt für die Dauer dieser aktuellen Beschäftigung (weiterhin) Vertrauensschutz. Befreiungsanträge müssen diese Steuerberater daher zwingend erst bei einem weiteren Wechsel der Beschäftigung stellen.

    Keine Erstreckung der Befreiung auf neue Beschäftigung

    Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist laut BSG auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird. Für jede nach dem 31.10.12 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit muss daher ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchgeführt werden. Das gilt für jeden Arbeitgeberwechsel und auch dann, wenn sich beim aktuellen Arbeitgeber eine wesentliche Änderung im Aufgabenbereich ergibt.

    Vorübergehende berufsfremde versicherungspflichtige Beschäftigung

    Laut BSG ist bei Ausübung einer zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeit die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch künftig originäre Befreiungsvoraussetzung. Steuerberater, die nicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, werden für berufsfremde Tätigkeiten von der DRV Bund nicht mehr nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI befreit. Das gilt z.B. für selbstständige Steuerberater, die wegen ihrer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind und nun eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen wollen, die von der DRV Bund als berufsfremd eingeordnet wird. Die etwaige Berufsbezogenheit muss also vom Steuerberater dargelegt werden (z.B. Dozent bei Fachberaterkursen; siehe auch SG Münster 23.3.12, S 4 R 895/10, Entscheidungsbesprechung unter www.dejure.org).

    Betriebsprüfer verlangt Vorlage der Befreiungsbescheide

    Der Befreiungsbescheid muss vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung) genommen und den Prüfdiensten der DRV bei der Betriebsprüfung auf Verlangen vorgelegt werden. Liegt dem Arbeitgeber kein aktueller Befreiungsbescheid oder -antrag vor, muss er den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und die Beiträge dorthin entrichten. In Altfällen ist es ausreichend, den ursprünglichen Befreiungsbescheid vorzulegen und die aktuell ausgeübte Tätigkeit zu skizzieren. Kann der Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung weder einen alten noch einen aktuellen Befreiungsbescheid vorlegen, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Vergangenheit unmittelbar geltend gemacht (bis zu 4 Jahre rückwirkend, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Kann der Arbeitgeber nur einen alten Befreiungsbescheid vorlegen, kann die Antragstellung nachgeholt und der Sachverhalt bei der nächsten Betriebsprüfung erneut aufgegriffen werden. Der Arbeitgeber muss dann dokumentieren, dass er den Arbeitnehmer zur Antragstellung aufgefordert hat.

    Nachholung der Befreiung in bestimmten Fällen möglich

    Die DRV Bund weist ausdrücklich darauf hin, dass berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung befreit worden waren, sich aber durch einen Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.12 von dieser Beschäftigung gelöst und noch keinen neuen Befreiungsantrag gestellt haben, die Antragstellung für diese bereits seit längerem ausgeübte Tätigkeit nachholen können, um die Beschäftigung beurteilen zu lassen. Dann kommt u.U. eine Befreiung ab Antragstellung in Betracht.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 85 | ID 42601714