· Fachbeitrag · Sozietätsrecht
Scheinsozietät ist nicht wettbewerbswidrig
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Die Verwendung der Bezeichnung „Sozietät“ durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die im Innenverhältnis keine „echte“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (BGH 12.7.12, AnwZ (Brfg) 37/11, Abruf-Nr. 122729). |
Sachverhalt
Zwei Anwaltssozietäten mit zusammen 35 Rechtsanwälten, die jeweils als Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert sind, wollten sich zu einer überörtlichen Außensozietät zusammenschließen, wobei die beiden Ursprungs-Gesellschaften rechtlich selbstständig bleiben wollten. Im Außenverhältnis war eine gemeinsame Bezeichnung vorgesehen, die auch auf dem Kanzleibriefpapier und im Internetauftritt der Gemeinschaft verwendet werden sollte. Im Innenverhältnis wollten die Beteiligten jeweils weiter auf eigene Rechnung tätig werden. Die zuständige Anwaltskammer vertrat die Auffassung, eine solche gesellschaftsrechtliche Konstruktion sei irreführend i.S. der §§ 43, 43b BRAO. Der Anwaltsgerichtshof bestätigte diese Auffassung (AGH Hamm 4.3.11, 2 AGH 1-15/10, n.v.). Der BGH hob die Entscheidung jetzt aber auf und ließ die gewählte Rechtsform zu.
Entscheidung
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH durfte ein Rechtsanwalt im Geschäftsverkehr nicht als Mitglied einer überörtlichen Anwaltssozietät auftreten, wenn es sich bei diesem Zusammenschluss nur um eine Scheinsozietät handelte. Er durfte dabei nämlich nicht für alle Sozien tätig werden, und eine gemeinschuldnerische Haftung aller Berufsangehörigen gegenüber dem Mandanten war gerade nicht beabsichtigt (grundlegend BGH 29.10.90, AnwSt (R) 11/90, NJW 91, 49). Der Rechtsuchende, so das Gericht seinerzeit, verbinde mit einem gemeinsamen Auftritt nach außen stets die Erwartung, alle Sozien zu mandatieren und gegebenenfalls eine solidarische Haftung herbeizuführen.
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