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  • · Nachricht · Steuerberaterplattform/beSt

    Die BStBK rät zur Anmeldung bei der „Fast Lane“

    | Wie den neuesten FAQ der BStBK zur Steuerberaterplattform (23.1.23) zu entnehmen ist, rät die BStBK Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur „Fast Lane“ angemeldet haben, dies nachzuholen. Entgegen der Auffassung der BStBK gehen sowohl der VI. Senat des BFH als auch einzelne Finanzgerichte von einer generellen, seit dem 1.1.23 bestehenden, aktiven Nutzungspflicht des beSt aus (vgl. Pohl, KP 23, 25 ). |

     

    Im Rahmen der „Fast Lane“ werden alle seit dem 2.1.23 eingehenden Anmeldungen zur „Fast Lane“ jeweils am übernächsten Werktag in den Briefversand aufgenommen. Für den Fall, dass der Berater einen fristgebundenen Schriftsatz an das Finanzgericht übermitteln muss, rät die BStBK „schnellstmöglich“ die Versendung des Registrierungsbriefs zu veranlassen. Dazu ist eine Nachricht ‒ mit dem Betreff „Fast Lane“ - unter Angabe des Namens, der Kammer-Mitgliedsnummer sowie der zuständigen Steuerberaterkammer an service@bstbk-steuerberaterplattform.de erforderlich.

     

    Weiterführende Hinweise:

    • Elektronischer Rechtsverkehr‒ Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (Pohl, KP 23, 25)
    • FAQ ‒ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt), (Stand 23. Januar 2023)
    Quelle: ID 49047085