· Fachbeitrag · Steuerberatungsvertrag
Wenn der Mandant nicht mitwirkt, darf der Steuerberater den Vertrag kündigen
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Welche Pflichten hat der Mandant zu übernehmen, wenn er einen Steuerberater beauftragt? Und welche Konsequenzen kann dieser zulässig ergreifen, wenn der Mandant diese Pflichten verletzt? Hierüber besteht in der Praxis oft Unklarheit, insbesondere die Steuerberater sehen sich ‒ zu ihren Lasten ‒ häufig über die Maßen dazu verpflichtet, die mangelnde Mitwirkung oder Unzulänglichkeiten eines Mandanten zu kompensieren. Mit einem solchen Fall hatte sich auch vor einiger Zeit das LG Münster (22.2.17, 012 O 178/16) zu befassen. |
Sachverhalt
Eine Steuerberatungsgesellschaft sollte für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in Liquidation die Liquidationsbilanz erstellen und die Buchführung übernehmen. Mit Schreiben vom 30.11.15 verschickte die Steuerberatungsgesellschaft einen Bilanzentwurf und wies darauf hin, dass noch verschiedene Rückfragen bestünden. Insbesondere seien noch weitere Unterlagen erforderlich. So fehlten der Jahresabschluss auf den 31.12.14, Abschreibungswerte und ein Anlageverzeichnis sowie die Berechnung der Kapitalkontenentwicklung. Die Steuerberatungsgesellschaft erhielt weder diese Unterlagen, noch wurden Vorschussrechnungen beglichen. Vielmehr erhielt sie mehrere anwaltliche Schreiben, in denen sie aufgefordert wurde, die Bilanz endlich vorzulegen. Die Steuerberatungsgesellschaft legte das Mandat nieder.
Daraufhin wurde die Steuerberatungsgesellschaft verklagt. Die Zahnärzte vertraten die Ansicht, dass sich die Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz in Verzug befinde. Sie behaupteten, alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Die zusätzlich angeforderten Unterlagen seien für die Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz nicht erforderlich gewesen. Sie war weiter der Ansicht, die Kündigung durch die Beklagte sei unwirksam.
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