· Fachbeitrag · Gebührenbestimmung
Ein Ansatz oberhalb der Mittelgebühr muss begründet werden
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Gegenstand dieses Rechtsstreits vor dem LG Bochum (17.11.21, 4 O 359/19) war die Frage, ob die steuerberatende Betreuung einer GbR per se so schwierig ist, dass eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. |
Sachverhalt
Der Steuerberater hatte für eine zweigliedrige Rechtsanwalts-Sozietät (an der sein Sohn beteiligt war) die laufende Buchführung, Gewinnermittlung (EÜR) und -zurechnung sowie die Deklaration der Umsatzsteuer übernommen. Insgesamt war ein Honorar mit einem Gesamtbetrag i. H. v. 11.967 EUR aufgelaufen, als die (zerstrittenen) Sozien beschlossen, die Sozietät aufzulösen. Der Sohn beglich diese Forderung gegen die Gesellschaft und verlangte Aufwendungsersatz von seinem ehemaligen Partner. Der lehnte jedoch ab, weil er das Honorar für überhöht hielt. Daraufhin zog der Sohn vor Gericht.
Entscheidung
Das LG sprach dem Sohn einen Aufwendungsersatz in Form eines Aufrechnungspostens in der Auseinandersetzungsbilanz zu, kürzte aber die Rechnung, da der Vater die Mittelgebühr ohne nachvollziehbare Begründung überschritten hatte.
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