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  • · Fachbeitrag · Steuerfestsetzung

    Änderung nach Pflichtverletzungen von Finanzamt und Steuerpflichtigem

    | Eine Steuerfestsetzung kann nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die neuen Tatsachen dem Finanzamt durch Verletzung seiner Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt waren. |

     

    Liegen Verstöße gegen Ermittlungs- und Mitwirkungspflicht vor, ist beides gegeneinander abzuwägen. In der Regel trifft dann den Steuerpflichtigen die Verantwortung, und eine Änderung kann erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Pflichtverletzung des Finanzamtes die des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt (FG Saarland 6.3.12, 1 K 1032/10, Abruf-Nr. 122699).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 169 | ID 35196080