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  • · Nachricht · STEUERRECHT

    Die Nutzungspflicht des beSt beginnt ab 1.1.23

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Da Steuerberatern ab dem 1.1.23 mit dem beSt ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, sind strenge Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, wenn dieser Übertragungsweg für vorbereitende Schriftsätze im finanzgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurde (BFH 28.4.23, XI B 101/22). |

     

    Sachverhalt

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ein Steuerberater, reichte am 20.1.23 (Fristende) die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) lediglich per Fax beim BFH ein. In einem Antrag auf Wiedereinsetzung macht er geltend, dass erst am 18.1.23 der Registrierungsbrief für das beSt der Bundessteuerberaterkammer v. 13.1.23 eingegangen sei und die Implementierung der Registrierung in seiner Kanzlei bis 20.1.23 nicht möglich gewesen wäre. Allerdings war der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben v. 14.9.22 der Steuerberaterkammer X auf die Möglichkeit der Priorisierung bei der Registrierung (fast lane) hingewiesen worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die per Fax eingegangene Beschwerdebegründung konnte wegen Formverstoß nicht die Begründungsfrist wahren, sodass die NZB unzulässig ist (BFH 27.4.22, XI B 8/22, BFH/NV 22, S. 1057). Denn für Steuerberater steht ab 1.1.23 ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung, da die Bundessteuerberaterkammer ab diesem Datum für jeden Steuerberater ein beSt empfangsbereit einrichtet (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO, §§ 86d Abs. 1 S. 1, 157e StBerG), sodass Steuerberater mit der Einrichtung des beSt, spätestens aber am diesem Datum nach § 52d S. 2 FGO nutzungspflichtig sind. Im Wiedereinsetzungsantrag hätte der Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 S. 1 FGO zugerechnet wird, innerhalb eines Monats nach Wegfalls des Hindernisses glaubhaft machen müssen (§ 56 Abs. 2 S. 1 HS. 1 FGO), dass er unverschuldet das beSt nicht nutzen konnte.

     

    Insofern hätte es einer Darlegung bedurft, warum er trotz dessen, dass er von der Möglichkeit der fast lane wusste, diese nicht nutzte. Außerdem musste ihm aufgrund der Rechtsprechung des BFH bekannt sein, dass er ab 1.1.23 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet war (BFH 27.4.22, XI B 8/22).

     

    Relevanz für die Praxis

    Teilweise wird darauf abgestellt, wann der Registrierungsbrief der BStBK zugegangen ist (FG Hessen 21.3.23, 10 V 67/23, BeckRS 2023, 6086). Dieser Meinung hat der BFH eine klare Absage aufgrund der Möglichkeit der fast lane erteilt. Dies findet seine Begründung darin, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität einen festen Termin mit dem 1.1.23 für die Nutzungspflicht im Auge hatte (BT-Drucks. 19/30526, S. 66, 69; FG Niedersachsen 20.3.23, 7 K 183/22).

    Quelle: ID 49436848