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  • · Nachricht · Verfahren vor dem Sozialgericht

    Steuerberater haben keine Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld

    | Das Tätigwerden des Steuerberaters als Bevollmächtigter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld ist als Erbringung einer Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG zu werten. Es handelt sich eben nicht um eine Nebenleistung (hier: zur Lohnbuchführung) i. S. v. § 5 RDG (LSG Sachsen, 17.1.21, L 3 AL 176/17). |

     

    Der Steuerberater hatte für die Mitarbeiter einer Mandantin Saison-Kurzarbeitergeld mit dem Formblatt beantragt sowie Rechnungsunterlagen und Personalunterlagen und Korrekturanträge eingereicht. Das Saison-Kurzarbeitergeld wurde jedoch verwehrt, weil die Anträge und die Unterlagen unstimmig waren. Der Steuerberater legte daraufhin mit Vollmacht der Mandantin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, wurde jedoch gemäß § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

     

    Das SG Chemnitz, das der Steuerberater angerufen hatte, gab ihm recht. Es erscheine gerechtfertigt, ihn als Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zuzulassen, indem die Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren als Bestandteil einer zulässigen Nebentätigkeit der ihm übertragenen Lohnbuchhaltung bewertet werde. Eine Differenzierung der Befugnis zur eigenständigen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren einerseits und im Widerspruchsverfahren andererseits sei, jedenfalls wenn das Widerspruchsverfahren wie im vorliegenden Fall als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens erscheine, nicht gerechtfertigt. Das sah das LSG Sachsen anders.

    Quelle: ID 48118248